Aktuelle Satzung seit Januar 2023:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde der Mainzer Politikwissenschaft – Verein der Ehemaligen, Förderer, Freunde und Studierenden der Politikwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Kommunikation zwischen Absolventinnen und Absolventen, Studierenden, Mitarbeitenden und freundschaftlich Verbundenen des Instituts für Politikwissenschaft, mit den Zielen
- Politikwissenschaftliche Erkenntnisse in die Gesellschaft zu tragen und damit einen Beitrag zur politischen Bildung zu leisten.
- Politikwissenschaftlichen Forschungsbedarf aus der Gesellschaft an die Wissenschaft zu kommunizieren.
- Zugangsmöglichkeiten zu Praktika für Studierende zu schaffen.
- die ideelle, finanzielle und praktische Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Politikwissenschaft
- die Förderung der Kommunikation zwischen Absolventinnen und Absolventen, Studierenden, Mitarbeitenden und freundschaftlich Verbundenen des Instituts für Politikwissenschaft, mit den Zielen
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch realisiert, dass der Verein
- Veranstaltungen organisiert, bei denen die Mitglieder die Gelegenheit haben, das zur Erreichung der Ziele notwendige Netzwerk zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzubauen,
- Forschungsvorhaben und die Ausbildung der Studierenden unterstützt,
- Kommunikationsstrukturen – insbesondere ein Mitgliederverzeichnis – schafft, um den Mitgliedern zu ermöglichen, auch außerhalb der vom Verein initiierten Veranstaltungen das Netzwerk zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu pflegen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch neutral.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen im Sinne des Satzungszweckes aus § 2 (1).
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die dem Institut für Politikwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz verbunden ist.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Mit der Übersendung des vollständig ausgefüllten Aufnahmeantrags erkennt die antragsstellende Person die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
- durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn dieser spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird,
- durch Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wegen Verletzung der Vereinssatzung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- wenn das Mitglied die Beitragspflichten nicht erfüllt hat und der Beitragsrückstand insgesamt zwei Jahresbeiträge erreicht hat. Der Vorstand hat den säumigen Mitgliedern die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des beabsichtigten Ausschlusses zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- regelmäßig über die wichtigsten Neuerungen informiert zu werden,
- die vom Verein bereitgestellten Kommunikationsstrukturen zu nutzen,
- Einsicht in ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu haben, das die Namen und E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die Vereinssatzung einzuhalten,
- die Mitgliedsbeiträge unaufgefordert zum Fälligkeitsdatum zu entrichten sofern kein SEPA-Mandat vorliegt. Der Termin für den Einzug der Mitgliedsbeiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist jährlich der 18. November. Beiträge werden außergerichtlich beigetrieben. Alle unter §4 aufgeführten Rechte entfallen. Der Ausschluss erfolgt gemäß §3 (d).
- der Veröffentlichung der E-Mail-Adresse im Mitgliederverzeichnis unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuzustimmen; der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen;
- das Mitgliederverzeichnis ausschließlich zur persönlichen Information zu nutzen.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- der vorsitzenden Person,
- der stellvertretenden vorsitzenden Person,
- der schriftführenden Person,
- der kassenverwaltenden Person,
- maximal drei Beisitzenden.
Im Vorstand sollten nach Möglichkeit sowohl Ehemalige als auch Studierende, Mitarbeiterende sowie freundschaftliche Verbundene des Instituts vertreten sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahl des Vorstands kann bei Gleichheit der Zahl von Kandidierenden und Vorstandspositionen auf Antrag und ohne Widerspruch eines oder mehrerer Mitglieder als Blockwahl erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestimmen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
- Die Anzahl der Beisitzenden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. Stellvertretung und Verfahren in Textform sind zulässig.
- Beschlüsse des Vorstandes sind in Textform festzuhalten und von der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung sowie der schriftführenden Person zu unterschreiben. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
- Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll die Stellvertretung von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung der vorsitzenden Person Gebrauch machen.
- Der vorsitzenden Person obliegt es, die Angelegenheiten des Vereins nach den Richtlinien des Vorstandes zu besorgen. Sie führt die Akten des Vereins.
- Die kassenverwaltende Person verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung vorzunehmen.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Vereins treten zusammen:
- alljährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
- auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Ersuchen von 25% der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Mitgliederversammlungen sind in Mainz abzuhalten. Eine digitale oder hybride Mitgliederversammlung ist in begründeten Fällen möglich.
- Zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung in Textform zu laden. Die Ladung muss spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag erfolgen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der vorsitzenden Person, im Falle ihrer Verhinderung ihrer stellvertretenden Person oder bei deren Verhinderung einer von der Mitgliederversammlung gewählten versammlungsleitenden Person.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stellvertretung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der protokollführenden Person und von der vorsitzenden Person zu zeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der kassenprüfenden Personen;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand und gegen den Ausschluss durch den Vorstand;
- Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften;
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über die in der Ladung (Abs. 3) bekannt gemachten Angelegenheiten beschließen.
§9 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Beschlussfähig ist die Versammlung dann, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dem zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fachs Politikwissenschaft und der politikwissenschaftlichen Forschung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz bei besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verwenden.
§10 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.